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Aktuelle Informationen zur Notbetreuung ab 27.04.2020

Datum:
Veröffentlicht: 27.4.20
Von:
Silvia Hüttner

Kindergarten St. Urban

 

Bamberg, den 24.04.2020

Liebe Eltern,

wir möchten Sie über die aktuellen Veränderungen der Betreuungsverbote und der Ausweitung der Notbetreuung ab dem 27.04.2020 informieren.

Auszug aus der aktuellen Kita-Info des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e. V. vom 23.04.2020

Aktuelle Kita-Info

Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e. V.

14/2020 – 23.04.2020

I. Informationen zur Verlängerung der Betretungsverbote und Ausweitung der Notbetreuung ab dem 27.04.2020

I. Informationen zur Verlängerung der Betretungsverbote und Ausweitung der Notbetreuung – (Vgl. Newsletter 337 des StMAS).

Wer darf ab 27.04.2020 in der Notbetreuung betreut werden?

Eine Notbetreuung darf in Anspruch genommen werden, wenn

• ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege

tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit

an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder

• ein Erziehungsberechtigter in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur

tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit

an einer Betreuung seiner Kinder gehindert ist oder für

• erwerbstätige Alleinerziehende, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher

Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit

in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an (siehe Anhänge: Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall Notbetreuung) .

Es kommt nicht darauf an, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Gegenstand einer ggf. vom Arbeitgeber vorzulegenden Bescheinigung ist nur die Frage, ob die Tätigkeit dienstlich / betrieblich notwendig ist (Arbeit im Homeoffice berechtigt auch zur Notfall-Kinderbetreuung).

Referat Kindertagesbetreuung, Obere Königstr. 4b, 96052 Bamberg, Tel.: 0951/8604-0 2

Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen:

• das Kind weist keine Krankheitssymptome auf,

• das Kind war nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit

infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und das Kind weist keine

Krankheitssymptome auf,

• das Kind unterliegt keiner sonstigen Quarantänemaßnahme.

Wer gehört zum Personenkreis der Gesundheitsversorgung und Pflege?

Personal (Ärzte und Pfleger) und alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen (auch Reinigungspersonal oder Klinikküche) aus Einrichtungen wie z.B.:

• Krankenhäusern,

• (Zahn-) Arztpraxen,

• Apotheken

• Gesundheitsämter

• Rettungsdienst einschließlich der Luftrettung.

Die Pflege umfasst insbesondere:

• die Altenpflege

• die Behindertenhilfe

• die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe

• das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe,

Interventionsstellen).

Wer gehört zum Personenkreis der sonstigen Bereiche der kritischen Infrastruktur?

Insbesondere Beschäftige aus allen Einrichtungen:

• der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere zur Aufrechterhaltung der

Notbetreuung in Schulen und Betreuungseinrichtungen)

Dazu zählen auch die Beschäftigten in Kitas und Schulen, die im Rahmen der Not-betreuung eingesetzt werden:

• der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nicht polizeilichen

Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz)

• der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste,

Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung)

• der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf)

• des Personen- und Güterverkehrs (z. B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen)

• der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und

Krisenkommunikation)

• der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung

und der Liquidität von Unternehmen)

• zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung

Wie erfolgt der Nachweis der Eltern zur Beanspruchung der Notbetreuung?

Wenn Eltern das erste Mal die Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, sollen sie mit dem Formular:

"Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung)", 17.04.2020 (PDF, siehe Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales)

versichern, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gegeben sind.

Formulare erhalten Sie auch über den Kindergarten!

Bitten informieren Sie uns im Kindergarten einen Tag vor dem Betreuungsbedarf, damit wir unser Personal einteilen und Kleingruppen organisieren können.

Bitte bleiben Sie gesund,

freundliche Grüße

Silvia Hüttner mit Team